ANHANG
1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . Drücke " Drücke " sind die in bar ausgedrückten Innendrücke ( Überdrücke ) . 1.2 . Prüfüberdruck " Prüfüberdruck " ist der Druck , dem der leere Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann , ohne daß Undichtigkeiten auftreten oder daß Metall - und Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen , mit Ausnahme der unter Punkt 6.1.1.2 zugelassenen Verformungen . 1.3 . Berstdruck " Berstdruck " ist der Mindestüberdruck , bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreisst . 1.4 . Gesamtfassungsraum Als " Gesamtfassungsraum " gilt das Randvoll-Volumen des offenen Aerosolbehälters , ausgedrückt in Milliliter . 1.5 . Nettofassungsraum Als " Nettofassungsraum " gilt das Volumen des geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolbehälters , ausgedrückt in Milliliter . 1.6 . Volumen der fluessigen Phase " Volumen der fluessigen Phase " ist das Volumen des Aerosolbehälters , das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgasförmigen Phasen eingenommen wird . 1.7 . Prüfbedingungen " Prüfbedingungen " sind die bei 20 * C ( mehr oder weniger 5 * C ) hydraulisch bewirkten Prüf - und Berstdrücke . 1.8 . Brennbare Bestandteile " Brennbare Bestandteile " sind : a ) die Gase , die mit Luft bei Normaldruck einen Zuendbereich haben , b ) die Flüssigkeiten und Zubereitungen , deren Flammpunkt bei 100 * C oder darunter liegt . Das Verfahren zur Bestimmung des Flammpunktes ist in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 73/146/EWG ( 2 ) , beschrieben . 2 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2.1 . Bau und Ausrüstung 2.1.1 . Die geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung muß so beschaffen sein , daß sie unter normalen Verwendungs - und Lagerungsbedingungen den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht . 2.1.2 . Das Ventil muß so beschaffen sein , daß es unter normalen Transport - und Lagerungsbedingungen einen praktisch diehten Verschluß der Aerosolpackung gewährleistet und beispielsweise mittels einer Schutzkappe gegen jegliche unbeabsiehtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt ist . 2.1.3 . Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden können . 2.2 . Aufschriften Unbeschadet insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen muß die Aerosolpackung oder die Verpackung der einzelnen Aerosoldosen gut sichtbar und lesbar folgende Angaben tragen : a ) " Behälter steht unter Druck . Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 * C schützen . Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen . " ; b ) " Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen " , es sei denn , die Aerosolpackung ist ausdrücklich hierfür vorgesehen ; c ) " Brennbar " oder das Symbol einer Flamme , wenn der Inhalt mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 250 Gramm brennbare Bestandteile enthält . 3 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT METALLBEHÄLTERN 3.1 . Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 1 000 ml nicht überschreiten . 3.1.1 . Prüfüberdruck des Behälters a ) Bei Behältern , die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 * C gefuellt werden sollen , muß der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen . b ) Bei Behältern , die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 * C gefuellt werden sollen , muß der Prüfüberdruck um 50 % höher sein als der Innendruck bei 50 * C . 3.1.2 . Abfuellung Bei 50 * C darf der Druck der Aerosolpackung 12 bar nicht überschreiten , und zwar unabhängig von der Art des zur Füllung verwendeten Gases . 3.1.3 . Volumen der fluessigen Phase Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase nicht mehr als 87 % des Nettofassungsraums einnehmen . Bei Behältern mit konkavem Boden , der vor dem Bersten konvex verformt wird , kann das Volumen der fluessigen Phase bei 50 * C jedoch 95 * des Nettofassungsraums betragen . 4 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT GLASBEHÄLTERN 4.1 . Behälter mit dauerhaftem Schutzueberzug In Behältern dieser Art können verdichtete , verfluessigte oder gelöste Gase abgefuellt werden . 4.1.1 . Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 220 ml nicht überschreiten . 4.1.2 . Schutzueberzug Der Schutzueberzug muß aus Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen und soll die Gefahr des Abschleuderns von Glassplittern bei unbeabsichtigtem Bruch des Behälters ausschließen . Er muß so ausgeführt sein , daß keine Glassplitter abgeschleudert werden , wenn die auf 20 * C erwärmte , geschlossene und ausgerüstete Aerosolpackung aus 1,8 m Höhe auf eine Betonfläche fällt . 4.1.3 . Prüfüberdruck des Behälters a ) Die zur Füllung mit verdichtetem oder gelöstem Gas vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten . b ) Die zur Füllung mit verfluessigtem Gas vorgesehenen Behälter müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten . 4.1.4 . Abfuellung a ) Aerosolpackungen , die mit verdichteten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden . b ) Aerosolpackungen , die mit gelösten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden . c ) Aerosolpackungen , die mit verfluessigten Gasen oder mit Gemischen von verfluessigten Gasen gefuellt sind , dürfen bei 20 * C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken ausgesetzt werden : Gesamtfassungsraum * Anteil des verfluessigten Gases , bezogen auf das Gesamtgemisch , in Gewichtsprozent * * 20 % * 50 % * 80 % * 50 bis 80 ml * 3,5 bar * 2,8 bar * 2,5 bar * mehr als 80 bis 160 ml * 3,2 bar * 2,5 bar * 2,2 bar * mehr als 160 bis 220 ml * 2,8 bar * 2,1 bar * 1,8 bar * Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 * C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des Gases an . Für die nicht in der Tabelle aufgefuhrten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen . 4.1.5 . Volumen der fluessigen Phase Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase der gefuellten Aerosolpackung nicht mehr als 9 % des Nettofassungsraums einnehmen . 4.2 . Behälter aus ungeschütztem Glas Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas dürfen nur unter Verwendung von verfluessigtem oder gelöstem Gas gefuellt werden . 4.2.1 . Fassungsvermögen Der Gesamtfassungsraum dieser Behälter darf 150 ml nicht überschreiten . 4.2.2 . Prüfüberdruck des Behälters Der Prüfüberdruck muß mindestens 12 bar betragen . 4.2.3 . Abfuellung a ) Aerosolpackungen , die unter Verwendung von gelöstem Gas gefuellt sind , dürfen bei 50 * C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden . b ) Aerosolpackungen , die unter Verwendung verfluessigter Gase gefuellt sind , dürfen bei 20 * C keinen höheren als den in nachstehender Tabelle angegebenen Drücken ausgesetzt werden : Gesamtfassungsraum * Anteil des verfluessigten Gases , bezogen auf das Gesamtgemisch , in Gewichtsprozent * * 20 % * 50 % * 80 % * 50 bis 70 ml * 1,5 bar * 1,5 bar * 1,25 bar * mehr als 70 bis 150 ml * 1,5 bar * 1,5 bar * 1 bar * Die Tabelle gibt die zulässigen Grenzwerte der Drücke bei 20 * C in Abhängigkeit vom Prozentsatz des verfluessigten Gases an . Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Grenzwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen . 4.2.4 . Volumen der fluessigen Phase Bei 50 * C darf das Volumen der fluessigen Phase in dem mit verfluessigtem oder gelöstem Gas gefuellten Aerosolbehälter nicht mehr als 90 % des Nettofassungsraums einnehmen . 5 . SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ÄROSOLPACKUNGEN MIT KUNSTSTOFFBEHÄLTERN 5.1 . Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern , die beim Bruch Splitter bilden können , werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus ungeschütztem Glas gleichgestellt . 5.2 . Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern , die beim Bruch keine Splitter bilden können , werden den Aerosolpackungen mit Behältern aus geschütztem Glas gleichgestellt . 6 . PRÜFVERSUCHE 6.1 . Prüfanforderungen , die von der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gewährleistet sein müssen 6.1.1 . Wasserdruckprüfung an leeren Behältern 6.1.1.1 . Aerosolpackungen mit Behältern aus Metall , Glas oder Kunststoff müssen einer Flüssigkeitsdruckprobe entsprechend den Punkten 3.1.1 , 4.1.3 und 4.2.2 widerstehen können . 6.1.1.2 . Metallbehälter mit asymmetrischen Verformungen oder Verformungen grösseren Umfangs oder ähnlichen Fehlern sind zurückzuweisen . Geringfügige , symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der oberen Behälterwand sind zulässig , sofern die Anforderungen der Berstprüfung erfuellt sind . 6.1.2 . Berstprüfung der leeren Metallbehälter Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person hat sich zu vergewissern , daß der Berstdruck des Behälters mindestens 20 % über dem vorgesehenen Prüfüberdruck liegt . 6.1.3 . Fallprüfung der Behälter aus geschütztem Glas Der Hersteller hat sich zu vergewissern , daß die Behälter die Prüfanforderungen nach Punkt 4.1.2 erfuellen . 6.1.4 . Einzelprüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen 6.1.4.1 . a ) Jede fertige Aerosolpackung muß in ein Wasserbad getaucht werden . Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten , 6.1.4.2 . Die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person kann jedoch auf ihre Verantwortung und mit Zustimmung des in Artikel 6 genannten Ausschusses jedes Prüfsystem anwenden , das Ergebnisse liefert , die denen der Wasserbadprüfung gleichwertig sind . 6.2 . Beispiele für Kontrollprüfungen , die von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden können 6.2.1 . Prüfung der leeren Aerosolbehälter Fünf Behälter , die einem einheitlichen Los von 2 500 leeren Aerosolbehältern - d.h . aus dem gleichen Werkstoff und nach dem gleichen Herstellungsverfahren in kontinuierlicher Serie hergestellt - oder einem einer Stundenproduktion entsprechenden Los willkürlich entnommen sind , werden während 25 Sekunden dem Prüfüberdruck ausgesetzt . Wenn ein einziger Behälter den Prüfbedingungen nicht genügt , werden demselben Los willkürlich zehn weitere Behälter entnommen und der gleichen Prüfung unterzogen . Genügt einer dieser Behälter nicht den Prüfbedingungen , so ist das gesamte Los unbrauchbar . 6.2.2 . Prüfung der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen Die Dichtheitsversuche werden im Wasserbad an einer signifikanten Zahl von geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackungen durchgeführt . Die Temperatur des Wassers und die Verweilzeit der Aerosolpackungen im Wasserbad sind so einzurichten , daß der Inhalt auf die einheitliche Temperatur von 50 * C gebracht wird , und zwar für die Zeit , die erforderlich ist , um sich zu vergewissern , daß weder Undichtigkeiten noch Risse entstehen . Jedes Los von Aerosolpackungen , das diesen Prüfbedingungen nicht genügt , ist als unbrauchbar zu betrachten . ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 167 vom 25 . 6 . 1973 , S . 1 . daß der Inhalt der Aerosolpackung die einheitliche Temperatur von 50 * C erreicht oder daß der Druck der Aerosolpackung den vom Inhalt bei einer einheitlichen Temperatur von 50 * C ausgeuebten Druck erreicht . b ) Jede Aerosolpackung , die eine sichtbare , bleibende Verformung oder eine Undichtigkeit aufweist , ist auszuscheiden .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.