lexiara

art_8__para

( 1 ) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Richtlinien , insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen , muß jede Aerosolpackung oder ein Etikett , das daran befestigt ist , wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Grösse keine Angaben angebracht werden können ( Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger ) , gut sichtbar , lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen : a ) Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person , die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist , b ) das Symbol für die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie , nämlich das Zeichen " 3 " ( umgekehrtes Epsilon ) , c ) kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfuell-Loses , d ) die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben , e ) das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhalts . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist .

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.