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Artikel 11

Die Genehmigungen im Sinne der Artikel 4 und 5 dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden ; sie werden mindestens alle vier Jahre überprüft. Sie können verlängert, geändert oder widerrufen werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.