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Werden die in einer Genehmigung vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß diese Bedingungen erfuellt werden ; erforderlichenfalls widerruft sie die Genehmigung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.