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Für die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits bestehenden Ableitungen von Stoffen aus der Liste I oder II können die Mitgliedstaaten eine Frist von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der in Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen festlegen, nach deren Ablauf die betreffenden Ableitungen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen müssen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.