lexiara

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Für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen im Einzelfall alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere über a) die Ergebnisse der vorherigen Prüfungen nach Artikel 4 und 5, Einzelheiten bezueglich der erteilten Genehmigungen, die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung und Kontrollen, die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen nach Artikel 15.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.