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Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um a) die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern und die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.