lexiara

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Ergibt sich bei einer vorherigen Prüfung, daß das Grundwasser, in das die Ableitung von Stoffen aus der Liste I vorgesehen ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, so können die Mitgliedstaaten die Ableitung dieser Stoffe genehmigen, sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert. Diese Genehmigungen können nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß alle technischen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, damit diese Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen können.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.