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Artikel 6

Abweichend von den Artikeln 4 und 5 bedürfen künstliche Anreicherungen des Grundwassers für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung einer besonderen Genehmigung, die für jeden Einzelfall von den Mitgliedstaaten ausgestellt wird. Eine solche Genehmigung wird nur erteilt, wenn für das Grundwasser keine Verschmutzungsgefahr besteht.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.