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preamble_17

Nach Untersuchung des Aufnahmemilieus und vorheriger Genehmigung sind Ausnahmen von der Regelung des Verbots der Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zulässig, wenn die Ableitung in Grundwasser erfolgt, das auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.