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Die Republik Griechenland soll gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge am 1. Januar 1981 Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden ; für diesen Fall muß für diesen Staat angesichts seiner unzureichenden technischen und verwaltungsmässigen Infrastruktur die Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, von zwei Jahren auf vier Jahre verlängert werden -

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.