art_3__para
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen vierundzwanzig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
National law under this provision
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
← Artikel 3 · All articles · Artikel 4 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-06 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.