lexiara

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Futtermittel , welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen , hinsichtlich des Vorhandenseins von im Anhang aufgeführten Erzeugnissen und ihrer Kennzeichnung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.