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Artikel 16

Die Richtlinie gilt nicht für Futtermittel , für die zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird , daß sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.