lexiara

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf Erzeugnisse , die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen , durch bestimmte technische Verfahren hergestellt werden und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden . ( 2 ) Diese Richtlinie berührt nicht die gemeinschaftlichen Vorschriften über a ) Zusatzstoffe in der Tierernährung , b ) die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln , c ) die Festlegung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind , d ) den Verkehr mit Einzel - und Mischfuttermitteln , e ) pathogene Mikroorganismen in Futtermitteln .

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.