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( 1 ) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu einer Beschlußfassung gemäß Artikel 6 folgendes beibehalten : a ) die in ihrem Gebie , vor dem Anwendungszeitpunkt dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse , die nicht bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen genannt sind , ausgenommen Erzeugnisse , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden ; b ) die in ihrem Gebiet vor Bekanntgabe dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden , und für im Anhang unter Nummer 1.2.1 aufgeführte Erzeugnisse , die anderen als den dort vorgesehenen Anforderungen entsprechen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 in ihrem Gebiet zugelassenen Erzeugnisse mit .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.