lexiara

Artikel 6

( 1 ) Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen des Anhangs werden nach dem Verfahren des Artikels 13 vorgenommen . Zu diesem Zweck hört die Kommission in bezug auf die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuß und den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß an . Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erzeugnissen , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden , wird jedoch ein Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 13 innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie nach Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gefasst . ( 2 ) Für die Änderung des Anhangs gelten folgende Grundsätze : A . Ein Erzeugnis wird in den Anhang nur aufgenommen , wenn es a ) aufgrund seiner stickstoff - oder eiweißhaltigen Bestandteile einen Nährwert für Tiere besitzt , b ) bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluß auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt , c ) in Futtermitteln kontrollierbar ist . B . Ein Erzeugnis wird im Anhang gestrichen , wenn eine der in Buchstabe A genannten Anforderungen nicht erfuellt ist . ( 3 ) Nach dem Verfahren des Artikels 13 können unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Kriterien festgelegt werden , aufgrund deren die in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse sich näher beschreiben lassen , insbesondere bezueglich Zusammensetzung und Reinheit sowie der physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften .

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.