lexiara

Artikel 7

( 1 ) Um sich zu vergewissern , daß die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Grundsätzen entsprechen , tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge , daß gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Unterlagen den Mitgliedstaaten , der Kommission und den Mitgliedern der von der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse , falls deren Stellungnahme erbeten wurde , offiziell zugeleitet wird . ( 2 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien , nach denen die in Absatz 1 genannten Unterlagen zu erstellen sind , so fest , daß sie spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie Anwendung finden . Die Änderungen , die im weiteren Verlauf aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse an den Leitlinien vorzunehmen sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die übrigen Empfänger der Unterlagen nach Absatz 1 sorgen dafür , daß die Angaben , deren Weitergabe den gewerblichen oder kommerziellen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte , auf begründeten Antrag vertraulich bleiben . Nicht unter das Betriebs - und Geschäftsgeheimnis fallen : Die Bezeichnungen und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gegebenenfalls die Angabe des Substrats und des Mikroorganismus , die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Erzeugnisses , die Auswertung der pharmakologischen , toxikologischen und ökotoxikologischen Angaben , die Analysemethoden für die Kontrolle des Erzeugnisses in den Futtermitteln .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.