Artikel 8
( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen , die sich seit der Annahme dieser Richtlinie ergeben haben , oder einer seitdem erfolgten Neubewertung der bestehenden Tatsachen fest , daß ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis oder seine Verwendung unter den gegebenenfalls festgelegten Bedingungen eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit bedeutet , obgleich es dieser Richtlinie entspricht , so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit . ( 2 ) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Futtermittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen . ( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß diese Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit sicherzustellen , so leitet sie zum Erlaß der Änderungen das Verfahren nach Artikel 14 ein ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.