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preamble_21

Es ist angebracht , den Mitgliedstaaten in Erwartung einer gemeinschaftlichen Entscheidung vorläufig zu gestatten , ihre einzelstaatlichen Zulassungen für Erzeugnisse , die derzeit nicht im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind , oder für bestimmte Erzeugnisse , die in einigen Fällen anderen Voraussetzungen entsprechen , beizubehalten . Jedoch muß bei Erzeugnissen , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden , eine gemeinschaftliche Entscheidung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie getroffen werden .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.