Artikel 3
( 1 ) Der in den Absätzen 2 bis 7 genannte Solvabilitätsköffizient setzt die Eigenmittel gemäß Artikel 4 zu den risikogewichtigen Aktiva und ausserbilanzmässigen Geschäften gemäß Artikel 5 ins Verhältnis . ( 2 ) Der Solvabilitätsköffizient von Kreditinstituten, die weder Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, wird auf individueller Basis berechnet . ( 3 ) Der Solvabilitätsköffizient von Mutterkreditinstituten wird nach den in dieser Richtlinie sowie den Richtlinien 83/350/EWG und 86/635/EWG festgelegten Methoden auf konsolidierter Basis berechnet . ( 4 ) Die Behörden, die für die Zulassung und die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts zuständig sind, können ferner die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten für dieses Unternehmen sowie jedes seiner Tochterunternehmen vorschreiben, dessen Zulassung und Beaufsichtigung in ihre Zuständigkeit fällt . Wenn eine solche Kontrolle der angemessenen Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe nicht durchgeführt wird, müssen zu diesem Zweck andere Maßnahmen ergriffen werden . ( 5 ) Für den Fall, daß ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens die Zulassung erhalten hat und sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verlangen die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten . ( 6 ) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 5 können die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterinstituts in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörden ihre Befugnis zur Überwachung der Solvabilität im Wege einer bilateralen Vereinbarung den zuständigen Behörden übertragen, die dem Mutterunternehmen die Zulassung erteilt haben und es beaufsichtigen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen . Die Kommission muß über solche Vereinbarungen und deren Inhalt unterrichtet werden . Sie gibt diese Information an die übrigen Behörden und den Beratenden Bankenausschuß weiter . ( 7 ) Unbeschadet der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Absätze 2 bis 6 sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß die Koeffizienten mindestens zweimal pro Jahr errechnet werden, und zwar entweder vom Kreditinstitut selbst, das die Ergebnisse und alle benötigten Einzeldaten den zuständigen Behörden zuleitet, oder von den zuständigen Behörden unter Verwendung des von den Kreditinstituten gelieferten Zahlenmaterials . ( 8 ) Die Bewertung der Aktiva und der ausserbilanzmässigen Geschäfte wird gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vorgenommen . Bis zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht bleibt die Bewertung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.