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( 1 ) Den Aktiva werden gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie in Ausnahmefällen gemäß den Artikeln 8 und 11 Kreditrisikograde zugeordnet, die als prozentuale Gewichte ausgedrückt sind . Der Bilanzwert der einzelnen Aktivposten wird dann mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, woraus sich ein risikogewichteter Wert ergibt . ( 2 ) Im Fall der in Anhang I genannten ausserbilanzmässigen Geschäfte wird das Risikogewicht in zwei Stufen berechnet, die in Artikel 6 Absatz 2 wiedergegeben sind . ( 3 ) Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten ausserbilanzmässigen Geschäfte, bei denen es sich um Geschäfte mit Zins - bzw . Wechselkursrisiken handelt, werden die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Nichterfuellung durch den Vertragspartner unter Anwendung einer der beiden in Anhang II genannten Methoden ermittelt . Diese Kosten werden mit den zugehörigen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gewichten für den Vertragspartner multipliziert, wobei allerdings die dort vorgesehenen Gewichte von 100 % auf 50 % herabgesetzt werden, um risikoangepasste Werte zu erhalten . ( 4 ) Die Summe der risikogewichteten Aktiva und ausserbilanzmässigen Geschäfte, wie sie in den Absätzen 2 und 3 beschrieben werden, ergibt den Nenner für den Solvabilitätsköffizienten .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.