lexiara

art_6__para_10__continuation__10

( 2 ) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 10 % für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20 . Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) ( 10 ), geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG ( 11 ), definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer Märkte zu vermeiden . Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.