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art_6__para_10__continuation__12

( 4 ) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) Ziffer 1 können Deutschland, Dänemark und Griechenland bis zum 1 . Januar 1996 die Aktiva mit 50 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Hypotheken auf bereits fertiggestelltes Wohneigentum, Büroräume und vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten in vollem Umfang gesichert sind, sofern der Beleihungssatz bei Zugrundelegung strenger, durch Rechtsvorschriften festgelegter Bewertungskriterien 60 % nicht übersteigt .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.