lexiara

art_6__para_10__continuation__13

( 5 ) Die Mitgliedstaaten können ein Gewicht von 50 % auf spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Artikels 12 Absatz 1 geschlossene Immobilien-Leasing-Geschäfte anwenden, die sich auf im Sitzland gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch nimmt .

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

All articles

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.