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preamble_31

( 3 ) Kreditinstitute, die, wie in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a ) der Richtlinie 77/780/EWG beschrieben, einer Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat angeschlossen sind, können von dieser Richtlinie ausgenommen werden, vorausgesetzt, daß alle angeschlossenen Institute und die Zentralorganisation in Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie im konsolidierten Solvabilitätsköffizienten enthalten sind .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.