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Council Directive 89/647/EEC of 18 December 1989 on a solvency ratio for credit institutions · European Union
( 2 ) Zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) können die zuständigen Behörden zu den "Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften" Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von Stellen zählen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften .
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.