Artikel 1
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die veterinärrechtlichen Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die unter die im Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen oder von Artikel 14 erfasst werden und die für den Handel bestimmt sind, unbeschadet des Artikels 6 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.