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Artikel 11

Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, daß die Bediensteten ihrer Veterinärdienste - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer befugter Dienststellen - insbesondere folgendes durchführen können : Inspektionen der Räumlichkeiten, Büros, Laboratorien, Anlagen, Beförderungsmittel, Ausrüstungen und Materialien, Reinigungs - und Wartungsmittel, Verfahren zur Herstellung und Behandlung der Erzeugnisse sowie zur Kennzeichnung, Etikettierung und Aufmachung dieser Erzeugnisse; Überprüfung der Beachtung der Anforderungen der in Anhang A genannten Rechtsakte durch das Personal; Probeentnahmen bei den zur Lagerung oder zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Erzeugnissen; Prüfung von Dokumenten oder Informatikdaten, die für die Kontrollen aufgrund der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 nützlich sind . Die kontrollierten Betriebe müssen bei der Erledigung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang mitwirken .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.