Artikel 14
Solange eine Gemeinschaftsregelung aussteht, gelten für den Handel mit den im Anhang B aufgeführten Erzeugnissen bis zum 31 . Dezember 1992 die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen von Artikel 5 Absatz 2 . Die Mitgliedstaaten teilen vor dem in Artikel 19 genannten Datum mit, welche Bedingungen und Modalitäten auf den Handel mit den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen gegenwärtig Anwendung finden . Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 1991 die endgültige Regelung für den Handel mit den in Anhang B aufgeführten Erzeugnissen fest .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.