Artikel 19
( 1 ) Vor dem 31 . Dezember 1990 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag der Kommission zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen beim innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren . Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Datum beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Regelung und über die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen in den Drittländern sowie für die Kontrollen bei der Einfuhr von unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnissen aus Drittländern . Ebenfalls vor diesem Zeitpunkt werden die Kontrollstellen an den Aussengrenzen sowie die Anforderungen, denen diese Kontrollstellen genügen müssen, festgelegt . ( 2 ) Der Rat nimmt vor dem 31 . Dezember 1992 anhand eines Erfahrungsberichts der Kommission eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Richtlinie vor; gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.