Artikel 20
Bis zum 31 . Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 eine Dokumentenkontrolle während der Beförderung für Fleisch und aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse beibehalten, um die Einhaltung der besonderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Maul - und Klauenseuche und der Schweinepest sicherzustellen; eine Dokumentenkontrolle während der Beförderung bei Erzeugnissen mit Herkunft aus Drittländern vornehmen, wenn sie das Bestimmungsland sind .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.