Artikel 22
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor einem Zeitpunkt nachzukommen, der anläßlich des gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem 31 . Dezember 1990 zu fassenden Beschlusses, spätestens jedoch bis zum 31 . Dezember 1991, festzusetzen ist . Die Griechische Republik verfügt jedoch über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um dieser Richtlinie nachzukommen .
← art_21__para · All articles · art_22__para →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.