Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als 1 . veterinärrechtliche Kontrolle : jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 betrifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit bezweckt; 2 . Handel : der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages; 3 . Betrieb : Jeder Betrieb, der der Erzeugung, Lagerung oder Bearbeitung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dient; 4 . zuständige Behörde : für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragten Stelle; 5 . amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bestellter Tierarzt . KAPITEL I Kontrollen im Ursprungsland
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.