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( 2 ) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten administrativen, rechtlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß gegen die Gemeinschaftsregelung verstossen wurde, und wenn insbesondere festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der Erzeugnisse nicht entsprechen oder daß Erzeugnisse, die mit dieser Regelung nicht übereinstimmen, mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen wurden .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.