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einen amtlichen Tierarzt, der auf einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste verzeichnet ist und der von den betroffenen Parteien akzeptiert wird, beauftragen, die Ermittlungen in dem betreffenden Betrieb vorzunehmen,
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.