lexiara

Artikel 1

Anwendungsbereich ( 1 ) Diese Verordnung gilt für alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Absatzes 2; Artikel 22 bleibt unberührt . ( 2 ) Ein Zusammenschluß im Sinne dieser Verordnung hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden : a ) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen von mehr als 5 Milliarden ECU und b ) ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Millionen ECU; dies gilt nicht, wenn die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat erzielen . ( 3 ) Die in Absatz 2 festgelegten Schwellen werden vor Ablauf des vierten Jahres nach dem Erlaß dieser Verordnung vom Rat überprüft, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.