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Auskunftsverlangen ( 1 ) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Personen sowie den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen . ( 2 ) Richtet die Kommission ein Auskunftsverlangen an eine Person, an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens bzw . der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie davon . ( 3 ) In ihrem Auskunftsverlangen weist die Kommission auf die Rechtsgrundlagen und den Zweck des Auskunftsverlangens sowie auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin . ( 4 ) Zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte sind bei Unternehmen die Inhaber oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet . ( 5 ) Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an . Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a ) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben . ( 6 ) Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Wohnsitz der Person oder der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Kopie der Entscheidung .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.