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Nachprüfungsbefugnisse der Kommission ( 1 ) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen . Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über die nachstehenden Befugnisse : a ) Sie können die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen; b ) sie können Kopien von oder Auszuege aus Büchern und Geschäftsunterlagen anfertigen oder anfordern; c ) sie können mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern; d ) sie können alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen betreten . (2 ) Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ) vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden . Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, rechtzeitig vor der Nachprüfung in schriftlicher Form über Prüfungsauftrag und Person der beauftragten Bediensteten . ( 3 ) Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die von der Kommission mit Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden . Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ) und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ) vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, beim Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben . ( 4 ) Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig in schriftlicher Form über ihre Absicht, eine Entscheidung nach Absatz 3 zu erlassen . Sie trifft ihre Entscheidung nach Anhörung dieser Behörde . ( 5 ) Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der Kommission die Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen . ( 6 ) Widersetzt sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten inner - halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.