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Geldbussen ( 1 ) Die Kommission kann gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) genannte Personen, Unternehmen oder Unter - nehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 50 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig c ) eine nach Artikel 11 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 gesetzten Frist erteilen, d ) bei Nachprüfungen nach Artikel 12 oder Artikel 13 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnete Nachprüfung nicht dulden . ( 2 ) Die Kommission kann gegen Personen oder Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von bis zu 10 v . H . des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a ) einer durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln, b ) einen Zusammenschluß entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder unter Missachtung einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 vollziehen, c ) einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschluß vollziehen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Maßnahmen nicht durchführen . ( 3 ) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist die Art und die Schwere des Verstosses zu berücksichtigen . ( 4 ) Die Entscheidungen aufgrund der Absätze 1 und 2 sind nicht strafrechtlicher Art .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.