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Zwangsgelder ( 1 ) Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Hoechstbetrag von 25 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten : a ) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angefordert hat, b ) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 angeordnet hat . ( 2 ) Die Kommission kann gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichnete Personen oder gegen Unternehmen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Hoechstbetrag von 100 000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu folgendem Verhalten anzuhalten : a ) eine Auflage zu erfuellen, die durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgesetzt wurde; b ) die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 ergeben . ( 3 ) Sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfuellung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.