lexiara

art_18__para

Anhörung Beteiligter und Dritter ( 1 ) Vor Entscheidungen aufgrund des Artikels 7 Ab - sätze 2 und 4, des Artikels 8 Absatz 2 Unterabsatz 2, des Artikels 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie der Artikel 14 und 15 gibt die Kommission den betroffenen Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden in allen Abschnitten des Verfahrens bis zur Anhörung des Beratenden Ausschusses zu äussern . ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 können Entscheidungen über den weiteren Aufschub des Vollzugs oder über die Erteilung von Befreiungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 vorläufig erlassen werden, ohne den betroffenen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sofern die Kommission dies unverzueglich nach dem Erlaß ihrer Entscheidung nachholt . ( 3 ) Die Kommission stützt ihre Entscheidungen nur auf die Einwände, zu denen die Betroffenen Stellung nehmen konnten . Das Recht der Betroffenen auf Verteidigung während des Verfahrens wird in vollem Umfang gewährleistet . Zumindest die unmittelbar Betroffenen haben das Recht der Akteneinsicht, wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind . ( 4 ) Sofern die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören . Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, und insbesondere Mitglieder der Leistungsorgane der beteiligten Unternehmen oder rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen einen Antrag auf Anhörung stellen, so ist ihrem Antrag stattzugeben .

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.