lexiara

Artikel 19

Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten (1 ) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen und so bald wie möglich die wichtigsten Schriftstücke, die in Anwendung dieser Verordnung bei ihr eingereicht oder von ihr übermittelt werden . ( 2 ) Die Kommission führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen . Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 9 holt sie die in Absatz 2 desselben Artikels bezeichneten Auskünfte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein; sie gibt ihnen Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 3 des genannten Artikels zu äussern und gewährt ihnen zu diesem Zweck Akteneinsicht . ( 3 ) Ein Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor jeder Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 sowie nach den Artikeln 14 und 15 und vor dem Erlaß von Bestimmungen nach Artikel 23 anzuhören . ( 4 ) Der Beratende Auschuß setzt sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt einen oder zwei Vertreter, die im Falle der Verhinderung durch jeweils einen anderen Vertreter ersetzt werden können . Mindestens einer dieser Vertreter muß für Kartell - und Monopolfragen zuständig sein . ( 5 ) Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, die die Kommission anberaumt und in der sie den Vorsitz führt . Der Anberaumung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein Entscheidungsentwurf für jeden zu behandelnden Fall beizufügen . Die Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach der Anberaumung statt . Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen in angemessener Weise verkürzen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen abzuwenden . ( 6 ) Der Beratende Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entscheidungsentwurf der Kommission - erforderlichenfalls durch Abstimmung - ab . Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind . Diese Stellungnahme ist schriftlich niederzulegen und dem Entscheidungsvorschlag beizufügen . Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat . ( 7 ) Der Beratende Ausschuß kann die Veröffentlichung der Stellungnahme empfehlen . Die Kommission kann diese Veröffentlichung vornehmen . Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung wird das berechtigte Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie das Interesse der beteiligten Unternehmen an einer solchen Veröffentlichung gebührend berücksichtigt .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.