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Veröffentlichung von Entscheidungen( 1 ) Die Kommission veröffentlicht die nach Artikel 8 Absätze 2 bis 5 erlassenen Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften . ( 2 ) Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung : sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheinmisse Rechnung tragen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.