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Artikel 22

Anwendung dieser Verordnung ( 1 ) Für Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 gilt allein diese Verordnung . ( 2 ) Die Verordnungen Nr . 17 ( 6 ), ( EWG ) Nr . 1017/68 ( 7 ), ( EWG ) Nr . 4056/86 ( 8 ) und ( EWG ) Nr . 3975/87 ( 9 ) finden auf Zusammenschlüsse im Sinne des Artikels 3 keine Anwendung . ( 3 ) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats fest, daß ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3, der jedoch keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 hat, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch welche wirksamer Wettbewerb im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats erheblich behindert wird, so kann die Kommission - sofern dieser Zusammenschluß den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt - die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlassen . ( 4 ) Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ), die Artikel 5, 6, 8 und 10 bis 20 finden Anwendung . Die Frist für die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag des Mitgliedstaats eingeht . Das Verfahren muß spätestens binnen eines Monats nach der Unterrichtung des Mitgliedstaats über den Zusammenschluß oder dessen Durchführung eröffnet werden . Diese Frist beginnt mit dem ersten der vorgenannten Handlungen . ( 5 ) Die Kommission trifft in Anwendung von Absatz 3 nur die Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um wirksamen Wettbewerb im Gebiet des Mitgliedstaats zu wahren oder wiederherzustellen, auf dessen Antrag hin sie tätig geworden ist . ( 6 ) Die Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung, bis die in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Schwellen revidiert werden .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.