Artikel 24
Beziehungen zu Drittländern ( 1 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel 3 in einem Drittland stossen . ( 2 ) Die Kommission erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in der Folge regelmässig einen Bericht, der die Behandlung von Unternehmen aus der Gemeinschaft im Sinne der Absätze 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in Drittländern untersucht . Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei . ( 3 ) Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Unternehmen aus der Gemeinschaft nicht eine Behandlung einräumt, die derjenigen vergleichbar ist, die die Gemeinschaft den Unternehmen dieses Drittlands gewährt, so kann sie dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für Unternehmen aus der Gemeinschaft eine vergleichbare Behandlung zu erreichen . ( 4 ) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten vereinbar sein, die sich - unbeschadet des Artikels 234 des Vertrages - aus internationalen Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art ergeben .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.