Artikel 3
Definition des Zusammenschlusses ( 1 ) Ein Zusammenschluß wird dadurch bewirkt, daß a ) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder daß b ) - eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder daß ( 2 ) Eine Handlung - einschließlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens -, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, stellt keinen Zusammenschluß im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ) dar . Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt und keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt, stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ) dar . ( 3 ) Die Kontrolle dieser Verordnung wird im Sinne durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch : a ) Eigentums - oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b ) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluß auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren . ( 4 ) Die Kontrolle wird für die Person oder die Personen oder für die Unternehmen begründet, a ) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder b ) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtig sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben . ( 5 ) Ein Zusammenschluß wird nicht bewirkt, a ) wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräusserung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräusserung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräusserung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräusserung innerhalb eines Jahrs nach dem Zeitpunkt des Erwerbes erfolgt; diese Frist kann von der Kommission auf Antrag verlängert werden, wenn die genannten Institute oder Gesellschaften nachweisen, daß die Veräusserung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war; b ) wenn der Träger eines öffentlichen Mandats aufgrund der Gesetzgebung eines Mitgliedstaats über die Auflösung von Unternehmen, den Konkurs, die Insolvenz, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ähnliche Verfahren die Kontrolle erwirbt; c ) wenn die in Absatz 1 Buchstabe b ) bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25 . Juli 1978 über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/569/EWG ( 5 ), vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, daß die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeuebt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen . ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.