art_4__para
Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen ( 1 ) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluß, der Veröffentlichung des Kauf - oder Tauschangebots oder des Erwerbes einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Kommission anzumelden . Die Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen . ( 2 ) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a ) oder in Form der Begründung einer gemeinschaflichen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ) sind von den an der Fusion oder der Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden . In den anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunemen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt . ( 3 ) Stellt die Kommission fest, daß ein Zusammenschluß unter diese Verordnung fällt, so veröffentlicht sie die Tatsache der Anmeldung unter Angabe der Namen der Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses sowie der betroffenen Wirtschaftszweige . Die Kommission trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.