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Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens ( 1 ) Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung . a ) Gelangt sie zu dem Schluß, daß der angemeldete Zusammenschluß nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest . b ) Stellt sie fest, daß der angemeldete Zusammenschluß zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt . c ) Stellt sie hingegen fest, daß der angemeldete Zusammenschluß unter diese Verordnung fällt und Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren zu eröffnen . ( 2 ) Die Kommission teilt ihre Entscheidung den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich mit .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.