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Verweisung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ( 1 ) Die Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluß durch Entscheidung unter den folgenden Voraussetzungen an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats verweisen; sie unterrichtet die beteiligten Unternehmen und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich von dieser Entscheidung . ( 2 ) Ein Mitgliedstaat kann der Kommission binnen drei Wochen nach Erhalt der Abschrift der Anmeldung mitteilen, daß ein Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in diesem Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes ausmacht oder nicht; die Kommission unterrichtet die beteiligten Unternehmen von dieser Mitteilung . (3 ) Ist die Kommission der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Marktes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und des räumlichen Referenzmarktes im Sinne des Absatzes 7 ein solcher gesonderter Markt und eine solche Gefahr bestehen, a ) so behandelt sie entweder selbst den Fall, um auf dem betreffenden Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder b ) verweist sie den Fall an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, damit die Wettbewerbsvorschriften dieses Mitgliedstaats angewendet werden . Ist die Kommission dagegen der Auffassung, daß ein solcher gesonderter Markt oder eine solche Gefahr nicht bestehen, so stellt sie dies durch Entscheidung fest, die sie an den betreffenden Mitgliedstaat richtet . ( 4 ) Die Entscheidung über die Verweisung oder Nichtverweisung nach Absatz 3 ergeht a ) entweder - und in der Regel - innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist von sechs Wochen, falls die Kommission das Verfahren aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) nicht eingeleitet hat; oder b ) spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Anmeldung des Zusammenschlusses, wenn die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) eingeleitet, aber keine vorbereitenden Schritte zum Erlaß der nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen unternommen hat, um wirksamen Wettbewerb auf dem betroffenen Markt aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen . ( 5 ) Hat die Kommission trotz Erinnerung durch den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 4 Buchstabe b ) bezeichneten Dreimonatsfrist weder eine Entscheidung gemäß Absatz 3 über die Verweisung oder Nichtverweisung erlassen noch die in Absatz 4 Buchstabe b ) bezeichneten vorbereitenden Schritte unternommen, so gilt die unwiderlegbare Vermutung, daß sie den Fall nach Absatz 3 Buchstabe b ) an den betreffenden Mitgliedstaat verwiesen hat . ( 6 ) Die Veröffentlichung der Berichte oder die Bekanntmachung der Schlußfolgerungen aus der Untersuchung über den Zusammenschluß durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt spätestens vier Monate nach der Verweisung durch die Kommission . ( 7 ) Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die betroffenen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden . Bei dieser Beurteilung ist besonders auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zugangsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten . ( 8 ) In Anwendung dieses Artikels kann der betreffende Mitgliedstaat nur die Maßnahmen ergreifen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt unbedingt erforderlich sind . ( 9 ) Zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften kann jeder Mitgliedstaat aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Vertrages beim Gerichtshof Klage erheben, und insbesondere die Anwendung des Artikels 186 beantragen . ( 10 ) Der vorliegende Artikel wird spätestens zum Ende des vierten Jahres nach Erlaß dieser Verordnung einer Überprüfung unterzogen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.